Vertragsfreiheit hat Grenzen

Manche Verträge werden wieder rückgängig gemacht, storniert

Verträge solcher Art können – das ist ein Bestandteil der allgemeinen Handlungs­freiheit – frei gestaltet werden. Nach dem deutschen Grundgesetz stehen diese Verträge sogar unter verfassungsrechtlichem Schutz. Vertragsfreiheit hat allerdings ihre Grenzen, wenn sie gesetzes- oder sittenwidrig ist. Dazu gehören beispielsweise Schwarzarbeit oder Verträge, die einen Vertragspartner vorsätzlich benachteiligen oder ihm schaden.

Eine Vertragspartnerin oder ein Vertragspartner würde in diesem Fall allerdings nicht vertragsbrüchig, wenn sie oder er den geschlossenen Vertrag nicht erfüllt oder sich nicht vertragsgerecht verhält. Manchmal gibt es rechtsgültige Verträge, die irgendwann aber wegen – wie es im Amtsdeutsch heißt – „unüberbrückbarer Differenzen im gegenseitigen Einvernehmen“ gelöst werden. In der Umgangssprache würde das kurz und knapp heißen: Man hat sich einfach nicht vertragen.