Verantwortlichkeit der Parteien
Verpflichtungen der Parteien
5.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich:
5.1.1. dem Auftragnehmer die Auslegungsdaten, die zur gehörigen Erfüllung des vorliegenden Vertrages benötigt sind, auszureichen.
5.1.2. die durch den Auftragnehmer erarbeiteten Projektierungsunterlagen so schnell wie möglich, höchstens innerhalb von 10 Tagen, zu prüfen.
5.1.3. die Überprüfung und die Übernahme der entsprechend dem Vertrag geleisteten Arbeiten gemäß den Vertragsbedingungen durchzuführen.
5.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich:
5.2.1. die Leistungen entsprechend den Vertragsbedingungen, einschließlich der Übereinstimmung mit den Auslegungsdaten, sowie mit den zum Zeitpunkt der Erarbeitung und Koordinierung der Projektierungsunterlagen geltenden Ordnungsvorschriften, die den technischen Stand, den Umfang und die Vollständigkeit der Leistungen regeln, zu erbringen.
5.2.2. dem Auftraggeber die fertigen Projektierungsunterlagen im gemäß dem Vertrag vereinbarten Umfang und zum vertraglich vereinbarten Termin auszureichen.
6.1. Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung für die unsachgemäße Erarbeitung der Projektierungsunterlagen, einschließlich der Verantwortung für die Mängel, die während der Bautätigkeit und der Nutzung des aufgrund der erarbeiteten Projektierungsunterlagen gebauten Objektes entdeckt werden.
6.2. Die Parteien tragen keine Verantwortung für die Nichterfüllung oder unsachgemäße Erfüllung der Vertragsverpflichtungen, falls diese durch das Eintreten der Umstände höherer Gewalt, die Erfüllung des vorliegenden Vertrages für die Vertragsparteien unmöglich machen, bedingt sind, und zwar Naturkatastrophen, Kriegsaktionen, Inkraftsetzung neuer gesetzlicher Bestimmungen auf dem Territorium der Vertragserfüllung, die die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen unmöglich machen usw.
7. Gültigkeitsdauer und vorzeitige Vertragsaufhebung
7.1. Der vorliegende Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und gilt bis zur vollständigen Erfüllung der Vertragsverpflichtungen durch die Parteien.
7.2. Die vorzeitige einseitige Aufhebung des Vertrages ist in folgenden Fällen möglich:…
7.2.1. Der Auftraggeber hat das Recht für die einseitige Aufhebung des Vertrages, falls der Auftragnehmer die Vertragsverpflichtungen nicht einhält, unter Vorbehalt, dass solche Nichteinhaltung mit der Nichterfüllung oder unsachgemäßer Erfüllung der Vertragsverpflichtungen durch den Auftraggeber nicht verbunden ist.