Reklame der Brauerei bzw. des Hausbesitzers
Instandhaltungspflichten
Nutzung des Pachtobjekts
Der Pächter darf die Pachtsache nur zu dem vereinbarten Pachtzweck nutzen. Er ist nicht befugt, den Charakter der Pachtsache zu ändern.
Das Pachtobjekt wird in dem Zustand übergeben, wie es dem beigefügten Übergabeprotokoll, das wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages ist, entnommen werden kann. Der Pächter verpflichtet sich, das Pachtobjekt schonend und pfleglich zu behandeln. Die Instandhaltung obliegt dem Pächter. Die Instandhaltung umfasst dabei auch das Beheben von Schäden sowie die Wartung von Leitungen und Anlagen für Wasser, Elektrizität und Gas, an sanitären Einrichtungen, Verschlüssen von Fenstern und Türen, Rollläden, Öfen und Herden.
Der Pächter haftet dem Verpächter für Schäden, die durch Verletzung der ihm obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten entstehen. Dies gilt auch für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Besucher, Lieferanten oder sonstige Personen verursacht werden.
Der Pächter hat die entstandenen Schäden unverzüglich zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung auch auf schriftliche Mahnung hin innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, so kann der Verpächter die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Pächters vornehmen lassen.
§ 7 Bauliche Änderungen
Der Verpächter hat Maßnahmen, die zur Erhaltung des Pachtobjekts erforderlich sind, zu dulden. Der Pächter hat ebenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der Pachträume oder sonstiger Teile des Gebäudes zu dulden, soweit sie ihn nur unwesentlich beeinträchtigen. Anderenfalls verpflichtet sich der Verpächter für die Zeit der Beeinträchtigung den Pachtzins angemessen zu ermäßigen.
Reklamen, insbesondere Transparente, Ampeln, Schilder, Plakate, Schaukästen, Anschläge usw. dürfen im Innern sowie an den Fassaden und Hauswänden des Pachtobjektes nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Verpächters angebracht werden. Eine gegebene Einwilligung ist jederzeit ersatzlos und ohne Angabe von Gründen widerruflich.
Mit Genehmigung des Verpächters angebrachte Fremdreklame ist bei Beendigung des Vertragsverhältnisses auf Kosten des Pächters zu entfernen, der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen oder auf Wunsch des Verpächters gegen Zahlung des Zeitwertes unter Abzug der ersparten Instandhaltungskosten zu belassen.
Die Stromkosten für Leuchtreklamen aller Art an und in dem Pachtobjekt gehen zu Lasten des Pächters, der verpflichtet ist, die Leuchtreklamen ab Eintritt der Dunkelheit bis zur Polizeistunde ununterbrochen eingeschaltet zu lassen. Mängel an den Reklamen bilden einen wesentlichen Geschäftsvorfall und sind ohne schuldhaftes Verzögern sofort an den Verpächter schriftlich zu melden.
§ 9 Behördliche Genehmigungen
Der Pächter ist für die Einholung eventuell erforderlicher behördlicher Genehmigungen zuständig. Er ist insbesondere verantwortlich für die Einhaltung der bestehenden Umweltschutzvorschriften.