R.Napierala
berlick ber das deutsch Zwrangsvollstreckungsrecht
Die Zwangsvollstreckung erfolgt in D ausschlielich durch staatliche Vollstreckungsorgane. Die Mglichkeit einer Privatvollstreckung gibt es nicht. In der RF scheint dies anders zu sein. Nach Art. 6 I des mir vorliegenden Vollstreckungsverfahrensgesetzes der RF kann ein Glubiger den Titel unmittelbar an eine Bank oder ein Kreditinstitut richten mit der Wirkung, da die Bank oder das Kreditinstitut auch an den Glubiger zahlen mu. Etwas Vergleichbares gibt es in diesem Ausma in D nicht. Zwar hat ein Glubiger auch hier die Mglichkeit, einer Bank eine Benachrichtigung darber zustellen lassen, da eine Pfndung des Guthabens demnchst erfolgen wird. Die Benachrichtigung wird auch verbunden mit der Aufforderung, da die Bank nicht mehr an den Schuldner zahlen darf. Mehr geschieht jedoch nicht. Die Bank ist insbesondere nicht verpflichtet, sofort an den Glubiger zu zahlen.
Nun zum Vollstreckungsverfahren:
Wenn ich Art. 3 des Vollstreckungsverfahrensgesetzes der RF richtig deute, ist der GV fr das gesamte Vollstreckungsverfahren, also fr alles zustndig. Eine derart umfassende Zustndigkeit des GV kennt das deutsche Recht - leider - nicht. Der GV ist nicht alleiniges Vollstreckungsorgan. Es gibt vielmehr weitere Vollstreckungsorgane, nmlich das Vollstreckungsgericht, das Prozegericht und das Amtsgericht als Grundbuchamt. Ich schlage vor, da wir es der Einfachheit halber bei der Bezeichnung Gericht belassen. Im einzelnen sollen die Zusammenhnge an Hand einer bersicht erlutert werden. Ich bitte um Verstndnis dafr, da ich keine Gelegenheit hatte, die bersicht bersetzen zu lassen. Ich mchte die bersicht gleichwohl austeilen. Sie ist nicht umfangreich und wer mchte, kann sich die russische bersetzung daneben schreiben.
Das Vollstreckungsverfahren hngt zunchst vom Inhalt des Titels ab. Folgende Inhalte sind denkbar:
I. Beginnen mchte ich mit der Vollstreckung aus Zahlungstiteln, denn dieser Bereich kommt in der Praxis am hufigsten vor. Die brigen Titel spielen nur eine untergeordnete Rolle. Bei der Vollstreckung aus Zahlungstiteln hngen Zustndigkeit und Verfahren davon ab, in welche Vermgensmasse des Schuldners vollstreckt werden soll. Denkbar ist eine Vollstreckung in bewegliche Sachen, in Forderungen und Rechte sowie in Grundstcke. Die 3 Bereiche mssen auseinandergehalten werden.
1. Zustndig fr die Vollstreckung in bewegliche Sachen ist der GV. Die Vollstreckung erfolgt durch Pfndung und Versteigerung. Der Erls wird nach Abzug der Kosten an den Glubiger ausgezahlt.
Der GV darf grundstzlich - Ausnahmen sind mit Zustimmung des Gerichts mglich - nur an Werktagen vollstrecken. Dabei erfolgt die Vollstreckung im Winter, damit ist die Zeit vom 1.10 - 31.3 gemeint, nur zwischen 6 und 21 Uhr. Der Dienst eines deutschen GV endet damit eine Stunde frher als derjenige des Kollegen aus der russischen Fderation. Er mu nmlich nach Art. 12 des Vollstreckungsverfahrensgesetzes bis 22 Uhr arbeiten. Andererseits mssen die deutschen Kollegen im Sommer zwei Stunden fr her aufstehen, denn Vollstreckungen sind dann bereits ab 4 Uhr zulssig.
Der GV darf die Wohnung des Schuldners grundstzlich nur mit dessen Einverstndnis durchsuchen. Lehnt der Schuldner eine Durchsuchung ab, so muss er sich einen richterlichen Durchsuchungsbeschlu besorgen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der begrndete Verdacht besteht, da der Schuldner Sachen beiseite schaffen wird. In der Praxis sieht es so aus, da es fr Gl ubiger keine Probleme gibt, Durchsuchungsbeschlsse zu bekommen.
Der GV kann nicht alles pfnden, was er vorfindet. Er mu dem Schuldner insbesondere solche Sachen belassen, die er fr eine bescheidene Lebens- und Haushaltsfhrung sowie fr seine Arbeit bentigt. Dies ist mit Art. 50 des Vollstreckungsgesetzes vergleichbar, die dort genannte Liste ist mir jedoch nicht bekannt. Nach deutschem Recht unpfndbar sind z.B.: Eine Nhmaschine, ein Fahrrad, eine Uhr, ein Staubsauger, ein Rundfunkgert, ein Fernsehgert (nicht jedoch ein Videorecorder), ein K hlschrank, eine Waschmaschine. Ich denke, die Aufzhlung gengt. Besonders gekmpft wird in Deutschland natrlich um den PKW. Er kann grundstzlich gepfndet werden. Er gehrt nicht zu einer bescheidenen Lebensfhrung. Unpfndbar ist ein PKW nur dann, wenn der Schuldner ihn fr die Fahrt zur Arbeit bentigt und keine M glichkeit hat, zu Fu oder mit anderen Verkehrsmitteln dorthin zu kommen.
Bleibt die Vollstreckung durch den GV ganz oder teilweise erfolglos, so mu der Schuldner auf Antrag des Glubigers die sogen. eidesstattliche Versicherung abgeben. Er mu seine Vermgensverhltnisse vollstndig und wahrheitsgem offenlegen. Falsche Angaben sind strafbar. Auerdem kommt der Schuldner fr 3 Jahre in ein vom Gericht gefhrtes Schuldnerverzeichnis, in das man Einsicht nehmen kann. Dies ist rgerlich, weil Banken und Kreditinstitute dem Schuldner voraussichtlich keinen Kredit mehr einrumen werden. Abgesehen davon gibt es in D auch private Unternehmen, die Schuldnerlisten fhren.
2. Soviel zunchst zur Vollstreckung in bewegliche Sachen. Ich komme nun zur Vollstreckung aus Zahlungstiteln in Forderungen und Rechte. Zustndiges Organ ist hier nicht der GV, sondern das Gericht. Die Vollstreckung erfolgt durch Pfndung und berweisung der Forderung. Der Drittschuldner, das ist der Schuldner des Schuldners, mu nach Erla des Pfndungs- und berweisungsbeschlusses an den Glubiger zahlen. Fr den Glubiger gibt es aber zunchst keine Mglichkeit, direkt beim Drittschuldner zu vollstrecken. Zahlt der Drittschuldner nicht, dann mu der Glubiger den Drittschuldner vielmehr verklagen und dann aus dem so erstrittenen Zahlungstitel gegen ihn vollstrecken.
Aus dem Bereich der Forderungspfndung ist die Pfndung von Arbeitseinkommen von besonderer Bedeutung fr die Praxis. In das Arbeitseinkommen kann jederzeit ohne Einhaltung besonderer Voraussetzungen vollstreckt werden und zwar solange, bis der Gl ubiger befriedigt ist. Die Pfndung kann unter Umstnden mehrere Jahre dauern. Natrlich kann nicht das gesamte Arbeitseinkommen gepfndet werden. Die Berechnung des pfndbaren Teils hngt vom Verdienst des Schuldners und davon ab, wie vielen Personen er tatschlich Unterhalt zahlt. Es existieren Tabellen, denen der pfndbare Betrag entnommen werden kann. Ein Beispiel mag die Dinge verdeutlichen: Der Schuldner ist verheiratet und hat zwei Kinder. Verdient er netto, also nach Abzug der Steuern und Sozialabgaben, 2400 DM oder weniger, dann ist nichts pf ndbar. Verdient er 3400 DM netto, dann sind 306,30 DM pfndbar. Liegt der Nettoverdienst bei 4400 DM, so errechnet sich schon ein pfndbarer Betrag von 1024,30 DM. Der pfndbare Betrag steigt bei noch hheren Einkommen sehr schnell an, weil alles, was ber 3796 DM netto hinausgeht voll pfndbar ist.
3. Der Glubiger eines Zahlungstitels kann schlielich auch in Grundstcke des Schuldners vollstrecken. Zustndiges Vollstreckungsorgan ist das Gericht. Die Vollstreckung erfolgt nach Wahl des Glubigers durch Eintragung einer Hypothek, durch Zwangsverwaltung oder durch Zwangsversteigerung. Durch die Eintragung einer Hypothek erhlt der Glubiger noch kein Geld, sondern nur ein Recht am Grundstck, das ihm einen bestimmten Rang sichert. Die Zwangsverwaltung ist sinnvoll, wenn das Grundstck Ertrge abwirft, was zum Beispiel dann der Fall ist, wenn es bebaut und vermietet ist. Zwangsversteigerung bedeutet, da der Schuldner sein Grundstck verliert und der Glubiger aus dem Versteigerungserls befriedigt wird.
II. Ich komme nun zur Vollstreckung von Ansprchen, die auf Herausgabe von Sachen gerichtet sind. Es knnen bewegliche Sachen, aber auch Grundstcke sein. Zust ndiges Organ bei der Herausgabevollstreckung ist der GV. Die Vollstreckung selbst ist denkbar einfach. Sie erfolgt durch Wegnahme. Der GV holt notfalls die Polizei zu Hilfe.
Bedeutsamer Anwendungsfall der sog. Herausgabevollstreckung ist die Rumung von Wohnraum. Gegen die Rumung von Wohnraum wehren sich Schuldner aus verstndlichen Grnden hufig mit allen Mittel. Hat der Glubiger erst einmal einen R umungstitel erstritten, gilt der Grundsatz, da der Schuldner dann auch raus mu aus der Wohnung. Dabei kommt es nicht darauf an, wie lange der Schuldner schon in der Wohnung gelebt hat und ob er durch die Rumung vielleicht obdachlos wird. Nur in krassen Ausnahmefllen, nmlich dann, wenn die Vollstreckung zu einer Hrte fhrt, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, besteht die Mglichkeit, da die Vollstreckung vorbergehend eingestellt werden kann. Schwere Krankheit oder konkrete Selbstmordgefahr sind Beispiele aus der Praxis. Wohnungsrumung kann zu Obdachlosigkeit fhren. Der Staat ist jedoch verpflichtet, seinen Brgern eine Unterkunft zur Verfgung zu stellen. Es kann sein und kommt auch vor, da die staatlichen Unterknfte nicht ausreichen. In diesem Fall besteht die Mglichkeit, da der Staat gegenber dem Glubiger eines Rumungstitels anordnet, da der Schuldner in der Wohnung bleiben darf. Der Schuldner wird, so nennen wir das, zwangsweise in die Wohnung des Glubigers eingewiesen. Fr den Glubiger hat die Zwangseinweisung den Vorteil, da der Staat nunmehr verpflichtet ist, fr den Schuldner die Miete zu zahlen.
III. Bei der Vollstreckung von Ansprchen, die auf Vornahme von Handlungen gerichtet sind, mu unterschieden werden. Das Gesetz trennt zwischen vertretbaren Handlungen und unvertretbaren Handlungen.
1. Vertretbare Handlungen sind solche, die auch von einem Dritten an Stelle des Schuldners vorgenommen werden knnen. Die Anfertigung einer Sache oder deren Reparatur ist regelmig eine vertretbare Handlung. Anfertigung und Reparatur mssen nicht zwingend vom Schuldner durchgefhrt werden. Es gengt, wenn ein anderer sie durchfhrt. Die Vollstreckung erfolgt in diesen F llen durch das Gericht. Das Gericht ermchtigt den Glubiger, die Handlung, z.B. eine Reparatur auf Kosten des Schuldners durch einen anderen vornehmen zu lassen. Man spricht von einer Ersatzvornahme. Der Schuldner ist zur Kostenerstattung verpflichtet. Au erdem besteht fr den Glubiger die praktisch bedeutsame Mglichkeit, von dem Schuldner einen Kostenvorschu zu verlangen, damit er die Handlung, also z. B. die Reparatur in Auftrag geben kann.
2. Unvertretbar sind demgegenber solche Handlungen, die ein Dritter nicht vornehmen darf oder kann. Ein Beispiel hierfr ist die Verpflichtung des Schuldners, dem Gl ubiger Auskunft zu erteilen. Vollstreckungsorgan ist auch hier das Gericht. Die Vollstreckung erfolgt durch Festsetzung von Zwangsgeld in Hhe von 5 DM - 50000 DM oder durch Festsetzung von Zwangshaft von 1 Tag - 6 Monate.
IV. Hin und wieder sind Titel auch darauf gerichtet, da der Schuldner etwas zu unterlassen oder zu dulden hat. Die Vollstreckung erfolgt auch hier durch das Gericht. Es verhngt gegen ihn ein Ordnungsgeld in Hhe von 5 DM - 500000 DM oder Ordnungshaft von 1 Tag - 6 Monate verhngt werden. Zustndiges Vollstreckungsorgan ist das Gericht.
V. Die letzte Gruppe bilden die Flle, in denen der Schuldner zur Abgabe einer Erklrung verurteilt worden ist. Eine Vollstreckung ist nicht erforderlich, da der Titel die Erklrung ersetzt. Voraussetzung ist allerdings, da der Titel rechtskrftig ist, also mit Rechtsmitteln nicht mehr angegriffen werden kann.
Meine Damen und Herren, ich bin damit am Ende meines Vortrages. Ich danke fr Ihre Aufmerksamkeit und hoffe, da ich Ihnen einen Einblick in das deutsche System der Zwangsvollstreckung habe vermitteln knnen.
Herzlichen Dank!
Р.Напиерала
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